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Supermärkte dürfen abschleppen lassen
#1
Unberechtigtes Parken auf einem Supermarkt-Parkplatz kann teuer werden. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, darf der Grundstücksinhaber Falschparker abschleppen lassen - selbst dann, wenn noch ausreichend andere Parkplätze frei sind.
[Bild: c6162eb836ffec09b4ea8e588135a8b1.jpg]
Der Kläger hatte am 20. April 2007 sein Auto auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums abgestellt. Danach ging er nicht einkaufen, sondern besuchte eine Veranstaltung. Der Betreiber des Einkaufszentrums hatte ein Unternehmen beauftragt, den Parkplatz zu überwachen und Falschparker abzuschleppen. Der Wagen des Klägers wurde am Abend abgeschleppt. Bei der Abholung des Autos musste er 165 Euro zahlen. Mit seiner Klage verlangte er das Geld zurück: Das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen, weil noch ausreichend Parkplätze frei gewesen seien.
Doch darauf kommt es nicht an, urteilte der BGH. Dem Eigentümer des Parkplatzes stehe ein gesetzliches "Selbsthilferecht" zu, um sich gegen die "verbotene Eigenmacht" des Autofahrers zu wehren. Das gelte unabhängig davon, welche Fläche der Falschparker in Beschlag nehme und auch dann, wenn der Parkplatz trotzdem noch nutzbar sei. Sein "Selbsthilferecht" könne der Eigentümer eines Parkplatzes auch nur durch Abschleppen durchsetzen.
Im konkreten Fall habe das Einkaufszentrum in seiner Vereinbarung mit dem Abschleppdienst sogar einen erträglichen Preis vereinbart, wodurch die Falschparker vor Abzocke geschützt seien. Daher müsse der Autofahrer die Abschleppkosten von 150 Euro bezahlen, lediglich für die "Inkassogebühr" von weiteren 15 Euro gebe es keinen Grund, urteilte der BGH.
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