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Bei KFZ Rückgabe gibts nicht vollen Kaufpreis
#1
Wer ein Auto wegen Mängeln an den Händler zurückgibt, kann nicht den vollen Kaufpreis zurück verlangen. Für die bisherige Nutzung darf der Händler sogenannten Wertersatz abziehen, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (Az: VIII ZR 243/08)

Im Streitfall hatte eine Frau bei einem Händler in Niedersachsen einen älteren gebrauchten BMW gekauft. Unerwartet zeigte sich, dass das Auto einen Unfallschaden hatte und mit nicht zugelassenen Teilen ausgestattet war. Deshalb kündigte die Käuferin den Kaufvertrag auf und gab das Auto zurück. Der Händler nahm den BMW wieder an, wollte aber nicht den vollen Kaufpreis von 4100 Euro erstatten, da die Käuferin 36.000 Kilometer mit dem Wagen gefahren sei. Laut Urteil muss die Käuferin für die Nutzung rund 3000 Euro zahlen. Ihr stehen demnach für das Auto nur noch 1100 Euro zu.
Wie der BGH entschied, kann in solchen Fällen der Händler die "Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers" abziehen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof 2008 im Streit um einen Backofen entschieden, dass Händler keinen Wertersatz verlangen können, wenn sie im Zuge von Garantieleistungen ein Gerät nicht reparieren, sondern austauschen. Doch hier gehe es nicht um Garantieleistungen, sondern der komplette Kaufvertrag werde rückgängig gemacht. In solchen Fällen dürfe auch nach europäischem Recht berücksichtigt werden, dass der Kunde die mangelhafte Ware bereits nutzen konnte.
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