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  Fahren unter Medikamenteneinfluß
Geschrieben von: Skychef - 19.10.2009, 09:22 - Forum: Allerlei um`s Auto - Keine Antworten

Die Schatten werden länger, die Sonnenscheinzeiten kürzer, es wird feucht und kalt. "Damit steigt die Anfälligkeit der Menschen für diverse Erkrankungen", schildert Heimo Vedernjak, Mediziner des österreichischen Automobilclubs ÖAMTC in Wien, seine Erfahrungen. Neben Schnupfen, Husten und Grippe könne es durch hormonelle Umstellungen und Lichtmangel zu depressiven Verstimmungen kommen.

[Bild: 62c83e17337751b909770d27490bca5e.jpg]
Doch Achtung: "Medikamente können die Reaktionsfähigkeit verlangsamen und zu Konzentrationsmängeln führen. Manche Mittel beeinflussen das Selbsteinschätzungsvermögen und können zu riskanten Fahrmanövern führen", warnt der ÖAMTC-Arzt. Wer eine akute Erkrankung wie eine Grippe hat oder auch nur unter Kopfschmerzen leidet, sollte sich ohnehin schonen und nicht im Auto sitzen. "Wenn sich Fahrten absolut nicht vermeiden lassen, muss man vorher auf jeden Fall die eventuellen Nebenwirkungen von Medikamenten abklären", betont Vedernjak.
Medikamente, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können, sind beispielsweise Schlaf- und Beruhigungsmittel, alkoholhaltige Hustensäfte und -tropfen, Antidepressiva, Opiate (Schmerzmittel), Rheuma- und Allergiemedikamente. Im Normalfall informiert der Arzt den Patienten beim Verschreiben eines pharmazeutischen Präparats umfassend über dessen Wirkungsweise. "Als mündiger Patient sollte man zudem genau nachfragen", empfiehlt Heimo Vedernjak. Allerdings kaufen viele Menschen auch ohne Rezept in der Apotheke ein. "Doch rezeptfreie Arzneimittel können ebenfalls Wirkstoffe enthalten, die sich auf das Fahrverhalten auswirken - beispielsweise Alkohol", warnt Vedernjak. Auch der Apotheker weiß über die Wirkungsweise von Medikamenten Bescheid. Und es empfiehlt sich prinzipiell, vor Einnahme eines Medikaments dessen Beipackzettel zu lesen.
"Selbst vermeintlich harmlose Medikamente können die Fahrtüchtigkeit bereits deutlich herabsetzen", gibt die Medizinerin Ulrike Roth von der TÜV Rheinland Group in Köln zu bedenken. Nicht nur die Einnahme von Grippe- und Hustenmedikamenten, sondern auch der Konsum von Mitteln gegen Schmerz, Bluthochdruck, Fieber oder Krämpfe kann zu erheblichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Medikamente gegen Allergien oder Reisekrankheit sollten ebenfalls genauestens auf Nebenwirkungen überprüft werden.
Mit Kaffee oder Aufputschmitteln kann die beeinträchtigende Wirkung von Grippe- und Hustenmitteln oder anderen Medikamenten keinesfalls aufgehoben werden. Und die zusätzliche Einnahme von Alkohol vervielfacht die negativen Wirkungen auf die Fahrtüchtigkeit sogar noch. "Wer sich nicht sicher ist, ob ein eingenommenes Medikament die Leistungsfähigkeit einschränkt, sollte der eigenen wie der Gesundheit anderer zuliebe besser per Bus, Bahn oder Taxi reisen", empfiehlt Roth. Die Folgen einer Fahrt unter Medikamenten-Einfluss können außerdem teuer werden: Ähnlich wie bei Alkoholmissbrauch drohen nach einem verschuldeten Unfall der Verlust des Versicherungsschutzes, Bußgelder und sogar Führerscheinentzug.
Viele Menschen müssen über längere Zeiträume Medikamente einnehmen. Die verabreichten Präparate können die Fahrtauglichkeit anfangs erheblich beeinträchtigen. Bei Schmerzmitteln beispielsweise ist man allerdings nach einer Eingewöhnungsphase oft wieder in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu lenken. "Das sollte aber niemals ohne Erlaubnis durch den Arzt geschehen", betont Heimo Vedernjak.

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  Gericht kippt Inspektionsklausel
Geschrieben von: Skychef - 15.10.2009, 00:52 - Forum: Allerlei um`s Auto - Keine Antworten

[Bild: a2009101417001502065.jpg]

Karlsruhe (ddp). Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel in Garantiebedingungen für Gebrauchtwagen beanstandet, die eine Pflicht zur Wartung des Fahrzeugs in der Werkstatt des Verkäufers vorschreibt. Eine solche Inspektionsklausel sei unwirksam, weil es dem Käufer in vielen Fällen nicht zumutbar sei, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen, heißt es in dem am Mittwoch verkündeten Urteil. Durch eine solche Einschränkung werde der Käufer unangemessen benachteiligt. An der Unzulässigkeit ändere auch ein Zusatz nichts, der dem Käufer einräumt, die Inspektion nach Genehmigung (Freigabe) des Verkäufers in einer anderen Werkstatt machen zu lassen. Gleichfalls unwirksam sei eine Klausel in Garantiebedingungen, wonach der Verkäufer zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet sei. Denn durch eine solche Klausel werde der Käufer in mehrfacher Hinsicht unangemessen benachteiligt, etwa weil er die Reparatur vorfinanzieren müsste.(ddp)

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  TomTom ONE 3rd 512MB auf 4GB bringen mit SDHC microSD zum leichten Wechsel
Geschrieben von: oggy1 - 14.10.2009, 01:06 - Forum: TomTom - Keine Antworten

TomTom ONE 3rd 512MB auf 4GB bringen mit SDHC microSD zum leichten Wechsel, der Rest steht in der PDF Datei.

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[ATTACHMENT NOT FOUND]
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[HIDE][ATTACHMENT NOT FOUND][/HIDE]

Hier geht es zu einer anderen Anleitung, da wurde es mit einer max. 4GB Platinum SD Karte (keine SDHC) und die Karte war intern, also ewiges Warten bei Daten sichern und aufspielen wenn der TT mit den PC verbunden war....

http://techmeister-board.com/showthread.php?t=1584

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  Kein Geld für Schummel-Websites
Geschrieben von: coolguy4711 - 13.10.2009, 17:07 - Forum: Webseiten von Abzockern - Keine Antworten

[SIZE="3"]Gerichtsurteil:[/SIZE]

[SIZE="3"] Kein Geld für Schummel-Websites[/SIZE]

Versäumt es der Betreiber einer Webseite, deutlich auf die Kosten seines Angebots hinzuweisen, muss der Kunde nicht zahlen. Ein Vermerk in den AGB reicht dazu nicht aus.

München - Wenn auf Internetseiten die Zahlungspflicht für dort angebotene Leistungen versteckt ist, kann der Kunde mit Erfolg dagegen vorgehen. Das Amtsgericht München wies in einem am Montag veröffentlichten Urteil die Klage der Betreiberin einer solchen Internetseite zurück. Eine Frau hatte dort ihre Lebenserwartung berechnen lassen und war davon ausgegangen, dass der Service über Werbung finanziert wird.

Der Hinweis, dass die Erstellung der Analyse 30 Euro kostet, stand erst unterhalb des Anmeldebuttons, innerhalb eines mehrzeiligen Textes. Die genauen Zahlungsmodalitäten wurden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erläutert, welche die Frau per Mausklick akzeptiert hatte. Die Klägerin war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden.

Dem widersprach die Richterin, nachdem sie die betreffende Webseite selbst in Augenschein genommen hatte. Sie kam zu dem Ergebnis, "dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe." Zwar können Zahlungspflichten grundsätzlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, so heißt es in dem Urteil. Im vorliegenden Fall erfährt man jedoch erst aus den AGB, dass es sich um einen kostenpflichtigen Dienst handelt. Im vorliegenden Fall, so entschied die Richterin, sei dies aber so ungewöhnlich und überraschend, dass die Regelung unwirksam sei.

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  Herold Telefonbuch CD
Geschrieben von: Waldstock - 13.10.2009, 14:30 - Forum: Probleme beim Download - Keine Antworten

Hier fehlt leider das Passwort um die RAR Files zu entpacken:

http://techmeister-board.com/showthread.php?t=14076

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  Falschparker haften selbst
Geschrieben von: Skychef - 12.10.2009, 17:21 - Forum: Allerlei um`s Auto - Keine Antworten

Falschparker müssen selbst für Schäden an ihrem Auto haften. Dies stellte das Amtsgericht München in einem nun veröffentlichten Urteil klar (Az.: 331 C 5627/09).
Ein Autofahrer ist selbst schuld, wenn sein Wagen ordnungswidrig auf dem Bürgersteig abgestellt ist, den Verkehr behindert und dann von einem Kind mit dessen Fahrrad beschädigt wird. Die Risiken eines falsch geparkten Wagens hätten in erster Linie die Parkenden und nicht die Passanten zu tragen. Im betreffenden Fall muss der Falschparker somit den Schaden von rund 1100 Euro selbst tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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  Ausfälle bei MB C- E- Klasse mit Dieselmotor
Geschrieben von: Skychef - 09.10.2009, 13:34 - Forum: Allerlei um`s Auto - Keine Antworten

Mercedes muss rund 25.000 Autos der C- und E-Klasse in die Werkstatt zurückbeordern. Grund sind Probleme mit den Injektoren der Diesel-Motoren. Im schlimmsten Fall kann der Motor einfach ausfallen.

Bei den Dieselmodellen der aktuellen C- und E- Klasse von Mercedes kann es wegen Fehlern an der Einspritzung zu Motorausfällen kommen. Beanstandet wurden bisher rund 2800 Motoren der Modelle 220 CDI und 250 CDI.
Grund sind Probleme mit den sogenannten Piezo-Injektoren. Das teilte Daimler-Sprecher Wolfgang Zanker mit. Theoretisch könnten nach Zankers Angaben in Deutschland etwa 25.000 Fahrzeuge betroffen sein.
Austausch in 2,5 Stunden

Laut Wolfgang Zanker wird davon ausgegangen, dass es "zu weiteren Beanstandungen kommen kann". Aus diesem Grund wird derzeit auch die Produktion der Vierzylinder-Motoren vom Typ OM 651 gedrosselt, um den möglichen Ersatzteilbedarf decken zu können. Hintergrund der Probleme seien produktionsbedingte Fehler der Injektoren, die bei einem Zulieferer gefertigt werden.
Der Austausch der Injektoren in der Werkstatt dauert laut Zanker rund 2,5 Stunden. Den Kunden werden kostenlose Ersatzfahrzeuge gestellt, außerdem will man den Haltern als Entschädigung eine "Aufmerksamkeit" im Wert von etwa 200 Euro zukommen lassen. Wie diese aussieht, sei dem jeweiligen Händler überlassen - es könne beispielsweise ein Service-Gutschein sein.

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  "Durchrostungsgarantie" nicht falsch verstehen!
Geschrieben von: Skychef - 06.10.2009, 13:56 - Forum: Allerlei um`s Auto - Keine Antworten

[Bild: Img_4_3_220_verrosteter-jaguar.jpg] In diesem Fall hilft keine Garantie mehr. (Foto: REUTERS)


Eine Durchrostungsgarantie für das Auto greift nicht schon bei äußerlichem Rostansatz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor, über das die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 7/2009) berichtet. Die Korrosion müsse erst ein solches Ausmaß erreicht haben, dass Maßnahmen erforderlich seien, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu erhalten (Az.: 1 U 74/08).
In dem Fall hatte der Kläger vom Hersteller seines Wagens Schadenersatz verlangt, weil er an mehreren Stellen an der Karosserie Rostansatz festgestellt hatte. Dabei berief er sich auf die "Durchrostungsgarantie". Das Gericht winkte allerdings ab: Der Kläger habe den Umfang der Garantie falsch gedeutet. Der Garantiezeitraum umfasse 30 Jahre. Daher sei dem verständigen Kunden bewusst, dass damit nicht jeder Rostansatz erfasst sein könne.

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  Vialle LPI-7 Software
Geschrieben von: heyalter - 28.09.2009, 23:16 - Forum: Allerlei um`s Auto - Antworten (1)

Moin,ich suche eine einstellsoftware für das Vialle LPI-7 autogas system
heisst LPi Diagnostic Tool.

Weiss einer was von euch darüber oder hat es auf platte?
Interface und Spezialkabel hab ich alles.

Bitte schaut doch mal !!!!

thx

heyalter Wink

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  Bei KFZ Rückgabe gibts nicht vollen Kaufpreis
Geschrieben von: Skychef - 17.09.2009, 09:36 - Forum: Allerlei um`s Auto - Keine Antworten

Wer ein Auto wegen Mängeln an den Händler zurückgibt, kann nicht den vollen Kaufpreis zurück verlangen. Für die bisherige Nutzung darf der Händler sogenannten Wertersatz abziehen, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (Az: VIII ZR 243/08)

Im Streitfall hatte eine Frau bei einem Händler in Niedersachsen einen älteren gebrauchten BMW gekauft. Unerwartet zeigte sich, dass das Auto einen Unfallschaden hatte und mit nicht zugelassenen Teilen ausgestattet war. Deshalb kündigte die Käuferin den Kaufvertrag auf und gab das Auto zurück. Der Händler nahm den BMW wieder an, wollte aber nicht den vollen Kaufpreis von 4100 Euro erstatten, da die Käuferin 36.000 Kilometer mit dem Wagen gefahren sei. Laut Urteil muss die Käuferin für die Nutzung rund 3000 Euro zahlen. Ihr stehen demnach für das Auto nur noch 1100 Euro zu.
Wie der BGH entschied, kann in solchen Fällen der Händler die "Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers" abziehen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof 2008 im Streit um einen Backofen entschieden, dass Händler keinen Wertersatz verlangen können, wenn sie im Zuge von Garantieleistungen ein Gerät nicht reparieren, sondern austauschen. Doch hier gehe es nicht um Garantieleistungen, sondern der komplette Kaufvertrag werde rückgängig gemacht. In solchen Fällen dürfe auch nach europäischem Recht berücksichtigt werden, dass der Kunde die mangelhafte Ware bereits nutzen konnte.

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